dies insbesondere am Ufer der T.________ entlang, sodass es entgegen der Vorinstanz nicht lebensfremd erscheint, dass eine Strecke durch die gut beleuchtete H.________(Fussballclub) Innenstadt gewählt worden ist (pag. 568). Zudem lässt sich den durch die Verteidigung eingereichten Auszügen entnehmen, dass der Beschuldigte bereits mehrfach zuvor diese Strecke gejoggt ist bzw. der Weg durch die Innenstadt keine Besonderheit für ihn darstellte (pag. 568). Im Weiteren gab der Beschuldigte auch an, absichtlich mit dem Auto zum Match gefahren zu sein, um eine Auseinandersetzung zu verhindern.