Nach Auffassung der Vorinstanz entstehe durch die gewählte Joggingroute in die H.________(Fussballclub) Innenstadt der Eindruck, dass man es auf eine Konfrontation mit H.________(Fussballclub) Fans habe ankommen lassen (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 378). In Übereinstimmung mit der Verteidigung stellt die Kammer demgegenüber fest, dass es zur besagten Uhrzeit (ungefähr um 20:00 Uhr) Ende Oktober bereits dunkel war und demnach nicht gut beleuchtete Wege kaum als Joggingroute gewählt werden; dies insbesondere am Ufer der T.___