16 Die Vorinstanz stellte hinsichtlich der Wahl der Joggingroute fest, dass absolut lebensfremd erscheine, dass sich D.________ und der Beschuldigte zum Joggen ohne Hintergedanken ausgerechnet nach einem K.________(Fussballclub) – H.________(Fussballclub) Match in die H.________(Fussballclub) Innenstadt begeben hätten, obwohl sich direkt neben ihrem Wohnort das bei den Joggern beliebte «Q.________» und R.________ befinden würde. Nach Auffassung der Vorinstanz entstehe durch die gewählte Joggingroute in die H.________(Fussballclub)