Bereits vorweggenommen werden kann, dass der Umstand, dass E.________ seine Zivilklage zurückzog und die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtete, entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag. 567), nicht den Schluss zulässt, dass diese kein Interesse an einer Verurteilung des Beschuldigten haben. Wahl der Joggingroute