6.5.4. Gesamtwürdigung Wie voranstehend erwähnt, erachtet die Kammer grundsätzlich die Aussagen von allen Beteiligten – unter Berücksichtigung der vorerwähnten Vorbehalten – als glaubhaft. Nachfolgend werden demnach zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts diese voranstehend isoliert gewürdigten Aussagen einander gegenübergestellt und einer Gesamtwürdigung unterzogen. Bereits vorweggenommen werden kann, dass der Umstand, dass E.________ seine Zivilklage zurückzog und die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtete, entgegen der Auffassung der Verteidigung (pag.