Sofern er sich an ein bestimmtes Vorkommnis nicht mehr erinnern konnte, gab er dies entsprechend an. Zudem belastete er den Beschuldigten nicht übermässig, indem er beispielsweise angab, dass sich dieser bei der Auseinandersetzung rausgehalten habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aus dem Umstand, dass die Einvernahmen von E.________ und G.________ zeitlich sehr nahe aufeinander erfolgt sind nicht per se ausgeschlossen werden, dass sich diese untereinander gar nicht abgesprochen hätten. Zu beachten ist nämlich auch hier, dass E.________ und G.________ zum Tatzeitpunkt befreundet gewesen waren. Die Aussagen von G._