etwas alkoholisiert war. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist er sodann gefragt worden, warum nicht der Beschuldigte gekämpft habe, worauf er antwortete, dass sie dies so untereinander ausgemacht hätten (pag. 302 Z. 3 f.). Die Kammer stellt fest, dass G.________ detaillierte Angaben zur Vorgeschichte und zum Ablauf des Geschehens machte und in den wesentlichen Grundzügen auch konstant bleib. Sofern er sich an ein bestimmtes Vorkommnis nicht mehr erinnern konnte, gab er dies entsprechend an.