93 Z. 135 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er dann widersprüchlich zu seinen Erstaussagen aus, dass D.________ den Fuss von E.________ eingeklemmt und ihm mit dem anderen Bein das Standbein weggekickt habe. E.________ sei nicht wegen eines Faustschlages zu Boden gefallen (pag. 302 Z. 18 ff.). Warum es zu diesem Meinungsumschwung kam, lässt sich nach Auffassung der Kammer damit erklären, dass G.___