15 nahme vom 27. Oktober 2019 aus, dass D.________ gegen E.________ unvermittelt mit seinen beiden Fäusten geschlagen habe, woraufhin dieser zu Boden gegangen sei (pag. 80 Z. 53 ff.). An der darauffolgenden Einvernahme führte er auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach E.________ durch das Wegkicken des Standbeins zu Fall gekommen sei, nur noch aus, dass es zu einem «Gefuchtel» gekommen und dann E.________ am Boden gelegen sei (pag. 93 Z. 135 ff.).