Er gab auch an, dass E.________ widerwillig eingewilligt habe zu schlegeln, er habe dies eigentlich gar nicht gewollt (pag. 301 Z. 23 f.). Gleichbleibend führte G.________ aus, dass sich der Beschuldigte an der tätlichen Auseinandersetzung nicht beteiligt habe (pag. 80 Z. 86 ff.; pag. 94 Z. 153 ff.; pag. 302 Z. 18 ff.). Die Frage, von wem dann der Vorschlag, dass man ein «Eins gegen Eins» mache, gekommen sei, konnte er nicht beantworten, da er es nicht gehört habe (pag. 93 Z. 104 f.). Auch wer bei der tätlichen Auseinandersetzung begonnen habe, konnte er nicht mehr sagen (pag. 93 Z. 141 ff.). Hinsichtlich des Kampfgeschehens führte G.________ tatnah an der Einver-