Auf Vorhalt der Aussage von E.________, wonach die beiden sie zu Beginn gefragt hätten, ob sie ein «Zwei gegen Zwei» machen wollten, gab G.________ an, dass schon einmal etwas wegen eines «Zwei gegen Zwei» gesagt worden sei. Wenn er sich richtig erinnere, sei es der Dunkelhaarige – der Beschuldigte – gewesen (pag. 92 Z. 62 ff.). Die Frage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ob der Beschuldigte und D.________ zuerst ein «Zwei gegen Zwei» gewollt hätten, bestätigte er und führte aus, dass es dazu nicht gekommen sei, weil E.________ ihn in den Schutz genommen habe (pag. 301 Z. 30 ff.). Er gab auch an, dass E._____