___ und E.________ sagte G.________ an der delegierten Einvernahme vom 28. Oktober 2019 und vom 27. November 2019 übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle sich zurückhalten, ansonsten würde er auch kassieren bzw. ansonsten würde es «chlepfe» (pag. 84 Z. 70 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung sagte er dann aus, dass der Beschuldigte ihm nicht direkt gedroht habe, er habe einfach gesagt, dass er sich nicht einmischen solle; seine Haltung sei fordernd gewesen (pag. 302 Z. 12 ff.; pag. 559 Z1 1 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von E.