560 Z. 8 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von E.________, wonach lediglich der Beschuldigte das mit dem Schlagen oder Schal abgeben gesagt habe, führte G.________ dann aus, dass das schon stimme (pag. 92 Z. 86 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch an der Berufungsverhandlung konnte er nicht mehr angeben, wer das mit dem Schal abgeben oder Schlagen gesagt habe, die Intention sei aber sicher von beiden da gewesen (pag. 301 Z. 43 ff.; pag. 558 Z. 34 f.). Anlässlich des Beginns der tätlichen Auseinandersetzung zwischen D.________ und E.________ sagte G.______