551 Z. 23 f.). Gleichbleibend sagte er im Weiteren aus, dass weil sie ihr Zeugs nicht hätte abgeben wollen, es danach zum Kampf gekommen sei. Zuerst habe der Unbekannte bzw. der Beschuldigte kämpfen wollen. Schlussendlich habe er aber dann gegen D.________ gekämpft (pag. 68 Z. 100 ff.). In der Berufungsverhandlung wurde er gefragt, weshalb es zu einem Wechsel des Kampfpartners gekommen sei, was er damit beantwortete, dass sich D.________ vorgedrängelt habe. Der Beschuldigte habe ihn aber zuerst auf den Kampf angesprochen (pag. 550 Z. 7 ff.). Die Aussagen von E.________ erachtet die Kammer grundsätzlich – mit Ausnahme der vorgenannten leichten Widersprüche – als glaubhaft.