Übereinstimmend führte er sodann auch aus, dass der Beschuldigte und D.________ zu Beginn gefragt hätten, ob sie ein «Zwei gegen Zwei» gegen sie machen wollten, was sie abgelehnt hätten. Danach hätten der Beschuldigte und D.________ gesagt, dass sie (E.________ und G.________) entweder den Schal hergeben sollten oder sie sich schlagen müssten (pag. 68 Z. 83 ff., pag. 297 Z. 37 f.). Auf Frage, wer sie aufgefordert habe den Schal abzugeben, sagte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass dies beide, der Beschuldigte und D.________, gewesen seien (pag. 298 Z. 4 f.). In der Berufungsverhandlung gab er dann an, dass es wahrscheinlich beide gewollt hätten (pag. 551 Z. 23 f.).