Zu erwähnen ist auch, dass E.________ den Beschuldigten nicht unnötig belastete. So führte er bezüglich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Drohung gegenüber G.________ aus: «Da war nichts. A.________ hat keine Drohungen gegenüber G.________ ausgesprochen. Er hat einfach bestimmt gesagt, dass er sich raushalten soll» (pag. 70 Z. 173 ff.). Auch hinsichtlich der Beteiligungsrolle des Beschuldigten gab er an: «Bei A.________ war es auch so, dass er keine Rolle hatte» (pag. 70 Z. 185 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung sagte er zudem aus, dass sich der Beschuldigte «drus gno» habe (pag. 550 Z. 31 f.). Übereinstimmend führte er sodann auch aus, dass der Beschuldigte und D.______