Zudem gab er auch zu in das «Eins gegen Eins» eingewilligt zu haben. Im Weiteren machte E.________ detaillierte Aussagen zum Rahmen- und Kerngeschehen, wobei mit Ausnahme der bereits erwähnten Faustschläge, keine Widersprüche auszumachen sind. E.________ sagte auch, wenn er etwas nicht mehr wusste oder er sich nicht sicher war. So sagte er beispielsweise aus, dass er sich nicht mehr daran erinnere, wer sie angesprochen habe (pag. 68 Z. 76 ff.) oder auf Frage wie der Beschuldigte und G.________ unmittelbar vor Beginn der Auseinandersetzung zu einander gestanden seien, dass er dies nicht mehr genau wisse. Zu erwähnen ist auch, dass E.________ den Beschuldigten nicht unnötig belastete.