13 Schock stand. Im Weiteren stand er während der Auseinandersetzung unter Alkoholeinfluss und es erscheint nachvollziehbar, dass sich E.________ als Opfer des dynamischen Kampfgeschehens, nicht mehr an alle Details zu erinnern vermag. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, belastete er aber auch sich selbst, indem er angab, einen Kick gegen D.________ platziert haben zu wollen. Zudem gab er auch zu in das «Eins gegen Eins» eingewilligt zu haben.