Es kann demnach festgestellt werden, dass E.________ den Beginn der Auseinandersetzung bzw. ob er durch einen Faustschlag oder durch einen Kick in sein Standbein zu Boden fiel, leicht abweichend schilderte. Widersprüchlich gab er auch an, ob er, als er am Boden lag, nebst den Fusstritten auch noch einen Faustschlag erhalten hatte. Diese beiden Varianten resp. die Faustschläge fanden sodann auch keinen Niederschlag in der Anklageschrift. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass E.________ direkt nach der Auseinandersetzung befragt wurde und damit vermutlich noch unter