Anschliessend habe er zwei bis drei Fusstritte erhalten (pag. 65). Demgegenüber führte er an der polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2019 und bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass D.________ ihn zuerst habe boxen wollen, woraufhin er versucht habe diesen zu kicken. D.________ habe in der Folge sein Bein ergriffen und ihn in sein Standbein gekickt, sodass er zu Boden gefallen sei. Als er auf dem Boden gelegen habe, habe ihm dieser einen Schlag ins Gesicht verpasst und zwei bis drei Mal dagegen «gschuttet» (pag. 69 Z. 119 ff.; pag. 297 Z. 39 ff.). Es kann demnach festgestellt werden, dass E._____