S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 376). Die hier interessierende Beweisfrage nach seiner Tatbeteiligung beantwortete der Beschuldigte zwar über alle Einvernahmen hinweg mehr oder weniger konstant, jedoch ist hierbei zur berücksichtigen, dass er ein beachtliches Interesse hat, nicht belastet zu werden, weshalb auch diesbezüglich nicht unbedacht auf seine Aussagen abgestellt werden kann. Aussageverhalten E.________ E.________ gab direkt nach dem Vorfall gegenüber der Polizei an, dass er einen Schlag ins Gesicht bekommen habe und deshalb zu Boden gefallen sei. Anschliessend habe er zwei bis drei Fusstritte erhalten (pag.