Im Weiteren darf insbesondere hinsichtlich des Tatvorwurfs gegenüber D.________ – was hier allerdings nicht mehr Beweisthema ist – nicht unbedacht auf seine Aussagen abgestellt werden, zumal sie eine enge Freundschaft verbindet und nicht ausgeschlossen werden kann, dass Einzelheiten vorgängig besprochen wurden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der Verteidigung darf jedoch nicht bereits als erstellt erachtet werden, dass tatsächlich eine detaillierte Absprache aufgrund der längeren Zeitspanne zwischen ihren Einvernahmen erfolgt ist (pag. 568; S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.