Auffallend ist jedoch, dass der Beschuldigte von sich aus ungefragt Wertungen vornahm respektive das Ganze zu relativieren versuchte und die Handlungen von D.________ entschuldigte, nachdem er diesen zuerst noch stark belastete. Im Weiteren darf insbesondere hinsichtlich des Tatvorwurfs gegenüber D.________ – was hier allerdings nicht mehr Beweisthema ist – nicht unbedacht auf seine Aussagen abgestellt werden, zumal sie eine enge Freundschaft verbindet und nicht ausgeschlossen werden kann, dass Einzelheiten vorgängig besprochen wurden.