, 263 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte er sich dann nicht mehr daran erinnern, dass überhaupt eine Konversation mit G.________ stattgefunden habe (pag. 294 Z. 44 ff., pag. 565 Z. 5 ff.). Die Kammer stellt fest, dass der Beschuldigte ausführliche und detaillierte Angaben zur Vorgeschichte und zum Ablauf des Kampfes zwischen D.________ und E.________ machte und die ihm gestellten Fragen bereitwillig beantwortete. Auffallend ist jedoch, dass der Beschuldigte von sich aus ungefragt Wertungen vornahm respektive das Ganze zu relativieren versuchte und die Handlungen von D._____