12 erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er auch an, dass er sich «draus gehalten» habe (pag. 294 Z. 41 ff.). Gedroht habe er G.________ zudem nie, dass wenn dieser sich einmische, er auch kassieren würde (pag. 49 Z. 130 ff.). Er gab dann aber bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu, dass er einfach gesagt habe, dass ein «Eins gegen Eins» durchgeführt werde und niemand von ihnen eingreifen dürfe. Er führte weiter aus, dass er G.________ weggezogen hätte, hätte er interveniert (pag. 60 Z. 252 ff., 263 ff.).