565 Z. 20 ff.). Auf Vorhalt, dass er die beiden aufgefordert habe den Schal abzugeben und sie zu ein einem «Zwei gegen Zwei» herausgefordert habe, gab er stets an, dass dies nicht stimme. Weder G.________ noch er hätten sich schlagen wollen (pag. 59 Z. 213 ff.). Er habe sich bei der Konversation zwar nicht ganz rausgehalten, dass er aber zum Kampf aufgefordert habe, stimme nicht (pag. 59 Z. 222 ff.; pag. 294 Z. 26 f., pag. 564 Z. 12 ff.). Die Frage seiner Beteiligungsrolle beantwortete er durchwegs gleichbleibend. So sei er nur Zuschauer gewesen und er und G.________ hätten sich raushalten wollen (pag. 49 Z. 118 ff.).