Betreffend seine Beziehung zu D.________ gab er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, dass dieser ein sehr enger Kollege von ihm sei und er sich zu ihm verbunden fühle (pag. 55 Z. 69 ff.). Sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft bestätigte er, dass sie sich über den Vorfall und die Einvernahmen unterhalten hätten. Sie hätten beide gesagt, dass sie einfach die Wahrheit sagen würden (pag. 50 Z, 209 ff.; pag. 55 Z. 69 ff., Z. 80 ff.; pag. 57 Z. 140 ff.). Der Beschuldigte versuchte demnach seine enge Beziehung zu D.________ nicht zu verheimlichen oder herunter zu spielen.