Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er aus, dass es sich dabei durch D.________ um einen gezielten und vorsätzlichen Tritt gehandelt habe (pag. 56 Z. 108 ff.: pag. 57 Z. 140 ff.). Relativierte dies jedoch kurz darauf insofern, als dass er es als Aussenstehender als ein «intuitives» Verhalten beurteilen würde und dies von D.________ wohl im Affekt erfolgt sei. So führte er auch aus, dass das gewählte Mittel des Vorgenannten nicht «optimal» gewesen sei (pag. 55 Z. 54 ff.; pag. 294 Z. 4 ff.). Betreffend seine Beziehung zu D.________ gab er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, dass dieser ein sehr enger Kollege von ihm sei und er sich zu ihm verbunden fühle (pag.