294 Z. 4 ff.). Im Rahmen der polizeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er zum eigentlichen Kampfgeschehen aus, dass es zuerst zu einem «Gefuchtel» gekommen sei und E.________ zwei Mal einen «Jab» habe anbringen wollen. D.________ habe diesen Kick blockieren und ihn am Fuss packen können, sodass er dann E.________ Standbein weggekickt habe und dieser dadurch zu Boden gefallen sei. D.________ habe in der Folge einmal gegen das Gesicht von E.________ gekickt (pag. 48 Z. 100 ff.; pag. 55 Z. 54 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er aus, dass es sich dabei durch D.________ um einen gezielten und vorsätzlichen Tritt gehandelt habe (pag.