11 freien Schilderung des Geschehens auf. In Bezug auf die Wahl des Ortes der Kampfaustragung machte der Beschuldigte sodann widersprüchliche Angaben, zunächst seien sie sich noch alle einig gewesen, dass wegen der Polizei der Kampf nicht an der Hauptstrasse stattfinden sollte, anlässlich der Hauptverhandlung hiess es dann, dass sie einzig auf Vorschlag von E.________ auf die Nebenstrasse gegangen seien (pag. 48 Z. 80 ff., pag. 294 Z. 4 ff.).