294 Z. 22 ff.). Das Kampfgeschehen als konsensuale Auseinandersetzung darzustellen und insbesondere die Rolle von E.________, wonach dieser eine Auseinandersetzung gewollt habe, stark hervorzuheben, weist – insbesondere im Hinblick auf die nachfolgend zu würdigenden Aussagen des Opfers – Tendenzen zu einer komplikations-