50 Z. 172 ff.). Auf Frage, ob er noch etwas anfügen wolle, gab er erneut an, dass sich beide hinsichtlich des Kampfs einig gewesen seien und es fair gewesen sei (pag. 51 Z. 219 ff.). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme war der Beschuldigte darauf bedacht mehrfach auszuführen, dass das «Eins gegen Eins» einvernehmlich und auf Augenhöhe stattgefunden habe (pag. 54 Z. 41 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schwächte er dies insofern ein wenig ab, indem er nur noch angab, dass sich D.________ und E.________ betreffend dem «Eins gegen Eins» übereingekommen seien (pag. 293 Z. 44 f.; pag. 294 Z. 22 ff.).