564 Z. C.________ ff.). Dies erscheint insofern nachvollziehbar, als dass sich die Vorgenannten aufgrund der verfeindeten Fanclubs flüchtig kannten. In seiner ersten Einvernahme führte er aus, dass D.________ E.________ noch vor dem Kampf gesagt habe, dass er ihm ja den Schal abgeben könne. Worauf E.________ geantwortet habe, dass er den Schal sicher nicht freiwillig abgeben würde. Deshalb habe dieser D.________ zu einem «Eins gegen Eins» aufgefordert, woraufhin der Vorgenannte eingewilligt habe (pag. 48 Z. 69 ff.). Er betonte anschliessend, dass es sich zwischen den beiden um eine gegenseitige und übereinstimmende Willensäusserung zur Schlägerei gehandelt habe (pag. 50 Z. 172 ff.).