Die Kammer stellt demnach fest, dass gesamthaft betrachtet die Aussagen von D.________ eine Reihe von Realkriterien aufweisen, sodass auf diese grundsätzlich abgestellt werden kann. Insbesondere die Aussagen hinsichtlich der Beteiligungsrolle des Beschuldigten sind aber unter den voranstehenden Vorbehalten zurückhaltend zu betrachten. Aussageverhalten des Beschuldigten Hinsichtlich des Gesprächsbeginns sagte der Beschuldigte in allen Einvernahmen übereinstimmend aus, dass D.________ den Lead gehabt und dieser E.________ angesprochen habe, ob er der von den «P.________ (Fangruppierung)» sei (pag. 47 Z. 46 ff., pag. 57 Z. 129 ff., pag. 293 Z. 44 f., pag. 564 Z. C.___