10 Kampf aufgefordert habe. Hätte er den Beschuldigten gänzlich in Schutz nehmen wollen, so hätte er wohl auch diesbezüglich antworten können, dass eine Aufforderung zum Kampf nie vom Beschuldigten ausgegangen sei. Er gab sodann auch zu, über den Berufungsverhandlungstermin mit dem Beschuldigten gesprochen zu haben. Im Weiteren belastete sich D.________ mit seinen Aussagen selbst, indem er angab, E.________ mit dem Schuh ins Gesicht «gschuttet» und ihm den Schal weggenommen zu haben. Zudem erwähnte er, dass das Verhältnis zu E.________ nicht unbedingt freundschaftlich gewesen sei.