So gab er hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten ab der ersten Einvernahme gleichbleibend an, dass dieser in den Kampf und in das «Schal-Weg- nehmen» nicht involviert gewesen sei. Nichtsdestotrotz sind diese Aussagen vor dem Hintergrund zu betrachten, dass es sich beim Beschuldigten um einen sehr engen Freund von D.________ handelt, sodass er ein gewisses Interesse hatte, diesen nicht allzu sehr zu belasten. Insbesondere erscheint auffallend, dass er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ungefragt zwei Mal ausführte, dass der Beschuldigte mit der Sache nichts zu tun gehabt habe.