555 Z. 19 ff.). Die Kammer stellt demnach fest, dass die Aussagen von D.________ betreffend das Vorgeschehen, den Kampfbeginn, der tatsächlichen Auseinandersetzung, des Schalwegnehmens sowie der Rolle des Beschuldigten übereinstimmend und konstant erfolgt sind und für sich isoliert betrachtet demnach etliche Realkennzeichen aufweisen. So gab er hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten ab der ersten Einvernahme gleichbleibend an, dass dieser in den Kampf und in das «Schal-Weg- nehmen» nicht involviert gewesen sei.