041 Z. 276 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wusste er auch nicht mehr, wer das erste Wort ergriffen habe (pag. 554 Z. 14 ff.). Auch die Frage, wer zum Kampf aufgefordert habe, beantwortete er damit, dass er es nicht mehr wisse (pag. 291 Z. 40 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er auch an, dass er mit dem Beschuldigten über den heutigen Termin gesprochen habe (pag. 555 Z. 19 ff.).