An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er dann aus, dass weder G.________ noch der Beschuldigte mit der physischen Auseinandersetzung etwas zu tun gehabt hätten und der Beschuldigte sich raus gehalten habe (pag. 291 Z. 1 ff., pag. 292 Z. 10 ff.). Zudem betonte er erneut, dass der Beschuldigte nichts mit der Szene zu tun habe. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass er und nicht der Beschuldigte kämpfe (pag. 292 Z. 10 ff.). Ob der Beschuldigte die beiden aufgefordert habe, den Schal oder sonst was abzugeben, konnte er bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht beantworten (pag. 041 Z. 276 ff.).