291 Z. 17 ff.). Hinsichtlich des Fanschals 9 gab er in seiner ersten Einvernahme und in der Berufungsverhandlung übereistimmend an, dass er E.________ zu Beginn gesagt habe, wenn er nicht zu den Vorfällen stehen wolle, er ihm seinen Fanschal geben soll (pag. 39 Z. 189 ff., pag. 556 Z. 1 ff.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung führte er weiter übereinstimmend aus, dass das Ganze mit der Wegnahme des Schals aus dem Affekt heraus erfolgt und dies mit dem Beschuldigten nicht abgemacht gewesen sei (pag. 39 Z. 189 ff.