Anschliessend schilderte er sowohl an der Hafteinvernahme vom 29. Oktober 2019, der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. April 2021 sowie im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2022 übereinstimmend und konstant, dass er und der Beschuldigte, als sie sich auf ihrer Joggingrunde befunden hätten, per Zufall auf E.________ und G.________ gestossen seien, wobei der eine am urinieren gewesen sei. Sie seien zuerst an ihnen vorbeigejoggt, anschliessend in eine Nebengasse gegangen und hätten sich dann wieder zurück in ihre Richtung bewegt (pag. 39 Z.183, pag. 290 Z. C.________ ff., pag. 553 Z, 32 ff.).