_ wurde vier Mal einvernommen, wobei er anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 28. Oktober 2019 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Anschliessend schilderte er sowohl an der Hafteinvernahme vom 29. Oktober 2019, der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. April 2021 sowie im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 25. Oktober 2022 übereinstimmend und konstant, dass er und der Beschuldigte, als sie sich auf ihrer Joggingrunde befunden hätten, per Zufall auf E.________ und G.________ gestossen seien, wobei der eine am urinieren gewesen sei.