_ nicht gänzlich unglaubwürdig. Dennoch weichen die Aussagen von D.________ wie auch A.________ in wesentlichen Punkten von den Aussagen des Privatklägers und G.________ ab (Tatentschluss und Tatplan, Ablauf der verbalen Diskussion, Herausgabe von Fanartikeln, Anzahl Fusstritte gegen den Kopf).