Vielmehr stützten die objektiven Beweismittel lediglich das unbestrittene Rahmengeschehen. Demnach bedarf es zur Ermittlung des strittigen Sachverhalts einer eingehenden Analyse und der Würdigung der subjektiven Beweismittel. 6.5.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel Bezüglich der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gelangte die Vorinstanz zum Schluss (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 371; Hervorhebungen im Original): Insgesamt erscheinen dem Gericht die Beschuldigten aber auch der Privatkläger E.________ wie auch G.________ nicht gänzlich unglaubwürdig.