Würdigung der objektiven Beweismittel Hinsichtlich der Würdigung der objektiven Beweismittel kann vorab auf die korrekte erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 368). Die Kammer stellt fest, dass sich die vorliegende zentrale Frage nach der Beteiligung des Beschuldigten an der Gewaltanwendung und der Wegnahme des Fanschals durch die objektiven Beweismittel nicht klären lässt bzw. diese keinen Rückschluss auf seinen Tatbeitrag zulassen. Vielmehr stützten die objektiven Beweismittel lediglich das unbestrittene Rahmengeschehen.