in den Akten. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 365 f.). 6.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweise den angeklagten Sachverhalt als beweismässig erstellt (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung pag. 385).