Nicht aktenkundig, aber auch nicht bestritten ist, dass der Beschuldigte keiner Fangruppierung angehört. Weiter ist unbestritten, dass sich D.________ und der Beschuldigte in der Vergangenheit über das Verhalten der H.________ (Fussballclub)- Fans geärgert und dass sie sich deshalb gemeinsam entschlossen haben E.________ und G.________ über diese Vorkommnisse anzusprechen. Unbestritten ist weiter, dass E.________ im Verlaufe des Kampfgeschehens zu Boden fiel, dass D.________ gegen den Kopf des am Boden liegenden E.________ trat und dass er ihm den Schal wegnahm.