Ergänzend und präzisierend stellt die Kammer fest, dass auch unbestritten ist, dass D.________ und der Beschuldigte seit vielen Jahren befreundet sind, und dass D.________ E.________ flüchtig kannte. Im Weiteren ist unbestritten, dass E.________ und G.________ Mitglieder des Fanclubs des H.________(Fussballclub) und D.________ Mitglied des Fanclubs des K.________ (Fussballclub) sind. Nicht aktenkundig, aber auch nicht bestritten ist, dass der Beschuldigte keiner Fangruppierung angehört.