6.2 Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Hinsichtlich der Feststellung des vorliegend bestrittenen und unbestrittenen Sachverhalts verweist die Kammer vorab auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 365; Hervorhebungen im Original): Der äussere Sachverhalt und damit das eigentliche Rahmengeschen, wie es zu dem Treffen am 27.10.2019 gekommen ist, ist grundsätzlich unbestritten. D.________ und A.________ trafen auf ihrer Joggingrunde zwischen 19:55 Uhr und ca. 20:45-20:50 Uhr auf E.________ und G.________ (pag. 36 f., Z. 88 ff.; pag. 38, Z. 156; pag. 293, Z. 32).