Aufgrund der ausschliesslichen Berufung des Beschuldigten darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Vorgenannten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhalt 6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift vom 23. November 2020 Folgendes vor (pag. 215 f.; Hervorhebungen im Original): Raub, mittäterschaftlich begangen am 27.10.2019, um ca. 20:15 Uhr in H.________ I.________ (vor J.________) A.________ befand sich gemeinsam mit dem befreundeten D.________ auf einer Joggingrunde, als